Algenbildung auf Fassaden mit Wärme-
dämmverbundsystemen
dämmverbundsystemen
Problem seit Jahren bekannt und ungelöst
Aufgrund statistischer Auswertungen muss befürchtet werden, dass in Norddeutschland jede WDV-Fassade nach etwa zehn Jahren Standzeit von Algen besiedelt sein wird. Das Thema Algen auf Fassaden aus WDVS gilt daher nach wie vor als ein ungelöstes Problem. Die Hauptursachen für die in den vergangenen Jahren stark zugenommene Veralgung von Fassaden mit Wärmedämmverbundsystemen (WDVS) sind bereits seit etlichen Jahren bekannt.
In einem Fachartikel in der Zeitschrift „Der Bausachverständige“ gehen zwei renommierte Autoren auf das Thema ein. Auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse werden die relevanten Kriterien für eine bauphysikalische sowie rechtliche Beurteilung der Algen auf WDVS diskutiert. Insbesondere im rechtlichen Teil des Fachartikels geht der Autor den Fragen der Verantwortlichkeit und Haftung von Planern und Ausführenden nach. Es wird u. a. die Frage diskutiert, wie sich der planende und/oder bauleitende Architekt im Hinblick auf Gefahr der Algenbildung bei WDVS verhalten muss, um nicht später dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, fahrlässig einen Mangel des Werkes herbeigeführt zu haben.
Gemäß BGB wird vom Architekten verlangt, dass er den aktuellen Stand der Diskussion seines Faches durch ständiges Studium der Fachveröffentlichungen kennt. Das Problem der Veralgung von WDVS steht seit den ersten Veröffentlichungen von Blaich im Jahre 1999 und Cziesielski im Jahre 2000 fest. Auch danach haben sich viele Autoren fast in regelmäßigen Abständen mit den Mechanismen der Veralgung von WDVS befasst. Das Problem der Veralgung von WDVS gilt daher als hinreichend bekannt, so dass von einer Reaktionspflicht des Architekten auszugehen ist. Der mit der Planung einer Fassade aus WDVS beauftragte Architekt ist daher verpflichtet, den Bauherren auf die Problematik der Algenbildung und den Einsatz von Umweltgiften wie Algiziden und anderen Bioziden zur Vermeidung von Algenbildung hinzuweisen. Eine solche Beratung umfasst auch alle in Betracht kommenden Alternativen mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen. Diese Hinweispflicht gilt aber auch für den Bauunternehmer, der im Rahmen seiner Prüf- und Hinweispflicht gemäß VOB/B Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung anmelden muss. Nur eine solche umfangreiche Belehrung, die aus Beweisgründen unbedingt zu dokumentieren empfohlen wird, schützt den Architekten und den Unternehmer, wenn die Fassade später veralgt.